336c OR N 3). Aus dieser Sicht fragt sich, inwieweit Kuren mit zum vornherein fest vereinbarter Dauer überhaupt unter Art. 336c OR fallen können. In der Lehre wird diesbezüglich ein differenzierter Massstab angewendet, indem nach dem Zweck der Kur unterschieden wird: Der Arbeitsverhinderung wegen unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls gleichgestellt wird die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen eines Kuraufenthalts, sofern die Kur nicht nur dem Erholungszweck dient; Art. 336c Abs. 1 lit.