336c Abs. 1 lit. b OR kommt die Sperrfrist zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Sperrfrist hat ihren Grund darin, dass die Arbeitsunfähigkeit die Neuanstellung des Arbeitnehmers wegen der Ungewissheit über Dauer und Mass seiner Arbeitsunfähigkeit als unwahrscheinlich erscheinen lässt; wenn eine gesundheitliche Störung diesen Effekt nicht hat, soll auch die Sperrfrist nicht gelten (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5.A., Art. 336c OR N 8; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2.A., Art. 336c OR N 3).