336c Abs. 2 OR). b) Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte in den Jahren 1989 und 1990 jeweils im Herbst und 1992 im Frühjahr Kuraufenthalte machte. Im Jahr 1993 unterzog sie sich im Herbst, 1994, 1995 und 1996 jeweils im Frühjahr sowie im Herbst einer Kur. Aufgrund des im Recht liegenden Arztzeugnisses ist ferner belegt, dass medizinische Gründe den Arzt veranlassten, im April 1996 eine dreiwöchige Kur anzuordnen und die Berufungsbeklagte für diese Zeit vollständig arbeitsunfähig zu schreiben. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz war somit unverschuldet. 3. a) Nach Art. 336c Abs. 1 lit.