Zu prüfen bleibt die Anwendung der Sperrfrist nach Art. 336c OR. Gemäss dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis in der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Ist die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, die Kündigungsfrist bis dahin aber noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). b)