Auf Klage der Berufungsbeklagten erwog das Bezirksgericht, es sei für die Zeit vom 4. bis 29. April 1996 von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die von der Berufungsklägerin auf den 31. Mai 1996 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe sich bis zum 30. Juni 1996 verlängert; der Berufungsbeklagten stünden Lohnzahlungen bis zu diesem Termin zu. 2. a) Die Kündigung der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagten auf den 31. Mai 1996 ist unbestritten. Zu prüfen bleibt die Anwendung der Sperrfrist nach Art.