RBOG 1997 Nr. 07 Ein Kuraufenthalt, der medizinisch nicht zwingend indiziert ist, fällt nicht unter die kündigungsrechtliche Sperrfrist Art. 336c Abs. 1 lit. b ORArt. 336c Abs. 2 OR 1. Die Berufungsbeklagte arbeitete als Sekretärin bei der Berufungsklägerin. Vom 4. bis 29. April 1996 weilte sie in einer Kur. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 hatte ihr die Berufungsklägerin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 1996 gekündigt. Auf Klage der Berufungsbeklagten erwog das Bezirksgericht, es sei für die Zeit vom 4. bis 29. April 1996 von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.