{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--07_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-7", "Checksum": "dd104fe38d9cbde240832a156fab9526"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Kuraufenthalt, der medizinisch nicht zwingend indiziert ist, fällt nicht unter die kündigungsrechtliche Sperrfrist"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:49", "Checksum": "86ae787a1d2c9a011ab9b3a2cf02ebc8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 07\nRegeste:\nEin Kuraufenthalt, der medizinisch nicht zwingend indiziert ist, fällt nicht unter die kündigungsrechtliche Sperrfrist\n\n\nc) Aufgrund des Arztzeugnisses steht fest, dass die von der Berufungsbeklagten aufgesuchte Kur weder der Abwendung einer bestimmten drohenden Erkrankung oder einer Krankheitsverschlimmerung (Vorbeugekur) noch der Heilung einer bestimmten Erkrankung (Heilkur) oder der Wiederherstellung der Gesundheit (Genesungskur) diente, sondern vorab generell eine Schmerzlinderung bzw. die Verbesserung des Allgemeinzustands zum Ziel hatte. Von einer ärztlichen Notwendigkeit der Kur kann, wie sich aus dem Arztbericht ergibt, nicht gesprochen werden, denn selbst der behandelnde Arzt hält die Kur resp. die damit verbundene Tatsache, dass die Berufungsbeklagte arbeitsunfähig geschrieben wurde, unter Berücksichtigung aller Umstände für \"vertretbar\"; damit ist die Kur aus medizinischer Sicht, unabhängig davon, ob und aus welchen Gründen die Kosten von der Krankenkasse übernommen wurden, nicht zwingend indiziert, sondern lediglich wünschenswert. Unter diesen Umständen aber kann Art. 336c Abs. 2 OR keine Anwendung finden. Das Arbeitsverhältnis endigte somit per 31. Mai 1996.\nObergericht, 4. September 1997, ZB 97 47"}