Die Vorinstanz nahm für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten keine Garantenstellung an. Überdies erfolgte kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Unterlassens der Nothilfe, also einem echten Unterlassungsdelikt. Die Argumente der Berufungskläger vermögen damit ebenfalls nicht die erhebliche Relevanz des Selbstverschuldens gegenüber der unterlassenen Nothilfe durch die Berufungsbeklagte zu verdrängen. Die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 45 Abs. 1 OR bzw. Art. 47 OR liegen damit nicht vor. Obergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11