Dass es sich dabei beim ersten Mal an eine erfahrenere Person hielt, liegt auf der Hand. Die Berufungsbeklagte - welche selbst von der Droge konsumierte - zur Verantwortung für die grobe Fahrlässigkeit des Opfers gegenüber sich selbst ziehen zu wollen, kann für die zivilrechtliche Beurteilung nicht angehen. Der Begriff der Garantenstellung entstammt der Dogmatik des Strafrechts und dient zur Würdigung des Tatbestands eines unechten Unterlassungsdelikts (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 220 ff.). Die Vorinstanz nahm für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten keine Garantenstellung an.