Diese Argumente sind unbehelflich. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe das Opfer zum Heroinkonsum veranlasst, lässt sich weder aufgrund der in der Strafuntersuchung gefundenen Erkenntnisse herleiten noch konnte dieser Vorwurf von den Berufungsklägern in irgendeiner Form substantiiert werden. Zwar mag das Anleiten im Drogenkonsum moralisch fragwürdig sein. Das Opfer war jedoch zu jenem Zeitpunkt 17 Jahre alt; es wäre also bald volljährig und damit mündig geworden. Fraglos war es in bezug auf den Drogenkonsum urteilsfähig und somit für sich selbst verantwortlich. Dass es sich dabei beim ersten Mal an eine erfahrenere Person hielt, liegt auf der Hand.