Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufungsbeklagte habe dadurch, dass sie das Opfer zu sich nach Hause genommen habe, es im Heroinkonsum angeleitet, wenn nicht gar dazu veranlasst habe und einige Jahre älter sei, eine Garantenstellung innegehabt. Die Berufungsbeklagte sei "Lehrmeisterin" gewesen; sie habe wissen müssen, dass das Opfer im Rauschzustand das noch übrig bleibende Heroin konsumieren werde, und die Berufungsbeklagte hätte sodann die Säckchen mit dem übriggebliebenen Heroin wegschliessen oder sonstwie verstecken müssen. Diese Argumente sind unbehelflich.