Geht man von einem Unfallgeschehen aus, ist immerhin dem Opfer ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Offenkundig ist ferner, dass das Opfer die Möglichkeit hatte, die eigene Schädigung abzuwenden, konsumierte es doch das Heroin mit eigenem Willen und in Kenntnis der Gefahren. Es bestehen keinerlei Indizien, dass der Heroinkonsum dem Opfer in irgendeiner Weise aufgezwungen oder seitens der Berufungsbeklagten veranlasst wurde. d) Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufungsbeklagte habe dadurch, dass sie das Opfer zu sich nach Hause genommen habe, es im Heroinkonsum angeleitet, wenn nicht gar dazu veranlasst habe und einige Jahre älter sei, eine Garantenstellung innegehabt.