Es bestehen keine Hinweise, dass das Opfer in irgendeiner Weise dazu gedrängt wurde, das Wochenende und die damit verbundenen Aktivitäten gemeinsam mit der Berufungsbeklagten zu verbringen. Das Opfer war über die möglichen Gefahren des Heroinkonsums im Bild; schliesslich war es in Drogen (Haschisch) und Medikamenten nicht unerfahren. Das Opfer hat damit in voller Kenntnis der Gefahren die Überdosis Heroin gesnifft. Es willigte von sich aus in das Risiko des Heroinkonsums ein. Ihm ist damit ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten.