41 OR N 136 ff.). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist namentlich dann gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hatte, die Schädigung zu vermeiden, diese jedoch bewusst hinnahm (BGE 98 II 29). c) Es ist unbestritten, dass das Opfer sich die Überdosis selbst gesetzt hatte. Ferner - dies geht aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung hervor - wollte das Opfer an jenem Wochenende Heroin konsumieren, weshalb es für die Beschaffung mit der Berufungsbeklagten nach A fuhr. Es bestehen keine Hinweise, dass das Opfer in irgendeiner Weise dazu gedrängt wurde, das Wochenende und die damit verbundenen Aktivitäten gemeinsam mit der Berufungsbeklagten zu verbringen.