Im Normalfall vermag das Selbstverschulden eines Opfers den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Vielmehr muss das Selbstverschulden von einer solchen Intensität sein, dass die erste Ursache infolge des Selbstverschuldens in den Hintergrund tritt. Insbesondere muss erstellt sein, dass das Verhalten des Geschädigten nicht durch den Verursacher veranlasst, durch das Verhalten des Verursachers zwingend herbeigeführt respektive sonstwie aufgezwungen wurde oder auf die Unwissenheit des Opfers über die geschaffene Gefahr zurückzuführen ist (Brehm, Art. 41 OR N 136 ff.).