Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass der adäquate Kausalzusammenhang dadurch unterbrochen worden sei, dass sich das Opfer die Überdosis Heroin selbst appliziert habe. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wird angenommen, wenn der Kausalzusammenhang infolge einer neu hinzugetretenen, intensiveren Ursache nunmehr als inadäquat erscheint, mithin ein adäquater Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, 5.A., § 3 N 135). Im Normalfall vermag das Selbstverschulden eines Opfers den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen.