Ob der adäquate Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage. Im Zusammenhang mit einer Unterlassung wird auf die Hypothese abgestellt, wie wenn die (in Wirklichkeit unterlassene) pflichtgemässe Handlung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden nicht entstanden, ist die Adäquanz der Unterlassung zu bejahen (Brehm, Art. 41 OR N 126). b) Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass der adäquate Kausalzusammenhang dadurch unterbrochen worden sei, dass sich das Opfer die Überdosis Heroin selbst appliziert habe.