Die Angehörigen des Opfers (Berufungskläger) verlangen Entschädigung und Genugtuung. 2. a) Eine wesentliche Haftungsvoraussetzung für die Zusprache dieser Ansprüche ist das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis als Ursache und dem Schaden als Erfolg. Der adäquate Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zum Erfolg führt (Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 OR N 121). Entscheidend ist die Eignung der Ursache für den Erfolg. Ob der adäquate Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage.