RBOG 1997 Nr. 06 Kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung wegen Selbstverschuldens (Heroinkonsum) des Opfers 1. Das Opfer konsumierte in Gegenwart seiner schlafenden Kollegin, der Berufungsbeklagten, eine Überdosis Heroin. Nach dem Aufwachen konnte die Berufungsbeklagte das inzwischen vermeintlich schlafende Opfer nicht mehr wecken. Erst Stunden später rief sie den Arzt; dieser konnte nur noch den Tod des Opfers feststellen. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsbeklagte wegen Unterlassens der Nothilfe. Die Angehörigen des Opfers (Berufungskläger) verlangen Entschädigung und Genugtuung.