{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--06_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-6", "Checksum": "8af686e1a4db12dcfb60a100652b385f"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung wegen Selbstverschuldens (Heroinkonsum) des Opfers"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:49", "Checksum": "4897c53bc08403b93d17e4249f4915d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 06\nRegeste:\nKein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung wegen Selbstverschuldens (Heroinkonsum) des Opfers\n\n\nd) Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufungsbeklagte habe dadurch, dass sie das Opfer zu sich nach Hause genommen habe, es im Heroinkonsum angeleitet, wenn nicht gar dazu veranlasst habe und einige Jahre älter sei, eine Garantenstellung innegehabt. Die Berufungsbeklagte sei \"Lehrmeisterin\" gewesen; sie habe wissen müssen, dass das Opfer im Rauschzustand das noch übrig bleibende Heroin konsumieren werde, und die Berufungsbeklagte hätte sodann die Säckchen mit dem übriggebliebenen Heroin wegschliessen oder sonstwie verstecken müssen. Diese Argumente sind unbehelflich. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe das Opfer zum Heroinkonsum veranlasst, lässt sich weder aufgrund der in der Strafuntersuchung gefundenen Erkenntnisse herleiten noch konnte dieser Vorwurf von den Berufungsklägern in irgendeiner Form substantiiert werden. Zwar mag das Anleiten im Drogenkonsum moralisch fragwürdig sein. Das Opfer war jedoch zu jenem Zeitpunkt 17 Jahre alt; es wäre also bald volljährig und damit mündig geworden. Fraglos war es in bezug auf den Drogenkonsum urteilsfähig und somit für sich selbst verantwortlich. Dass es sich dabei beim ersten Mal an eine erfahrenere Person hielt, liegt auf der Hand. Die Berufungsbeklagte - welche selbst von der Droge konsumierte - zur Verantwortung für die grobe Fahrlässigkeit des Opfers gegenüber sich selbst ziehen zu wollen, kann für die zivilrechtliche Beurteilung nicht angehen. Der Begriff der Garantenstellung entstammt der Dogmatik des Strafrechts und dient zur Würdigung des Tatbestands eines unechten Unterlassungsdelikts (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 220 ff.). Die Vorinstanz nahm für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten keine Garantenstellung an. Überdies erfolgte kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Unterlassens der Nothilfe, also einem echten Unterlassungsdelikt. Die Argumente der Berufungskläger vermögen damit ebenfalls nicht die erhebliche Relevanz des Selbstverschuldens gegenüber der unterlassenen Nothilfe durch die Berufungsbeklagte zu verdrängen. Die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 45 Abs. 1 OR bzw. Art. 47 OR liegen damit nicht vor.\nObergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11"}