Ein solcher Nachweis fehlt indessen. Es mangelt in dieser Beziehung aber insbesondere auch an der Substantiierung seitens der Berufungsbeklagten, die sich auf die Unsittlichkeit der Vereinbarung beruft, so dass ein Beweisverfahren ohnehin nicht in Frage kommt (RBOG 1992 Nr. 32). Der Beweis könnte letztlich auch kaum geführt werden, müssten doch die Gespräche aufgenommen worden und die entsprechenden Bänder noch verfügbar sein; die Kunden jedenfalls dürften kaum bereit sein, als Zeugen auszusagen.