StGB) hinzuweisen (BGE 121 IV 129 f.). c) Die fragliche Vereinbarung selbst enthält keine sittenwidrigen Elemente, weil sie den Inhalt der Gespräche nicht näher umschreibt, ganz abgesehen davon, dass "Erotik" nicht mit "Unsittlichkeit" gleichgesetzt werden kann. Sodann müsste beweismässig erstellt sein, dass die Berufungsbeklagte tatsächlich unsittliche Gespräche führte bzw. aufgrund dieser Vereinbarung führen musste. Ein solcher Nachweis fehlt indessen.