Auch scheint sich heute kaum noch eine Person an mehr oder weniger allgemein zugänglichen Aufnahmen mit nackten Körpern oder an Darstellungen und Berichten über sexuelle Praktiken zu stören (Reklamen, entsprechende Sendegefässe im Fernsehen, Yellow-Press, Kontaktanzeigen in Zeitungen). Schliesslich ist auch auf die vom Bundesgericht entwickelte liberale Definition der "harten Pornographie" im Zusammenhang mit menschlichen Ausscheidungen (Art. 197 Ziff. 3 StGB) hinzuweisen (BGE 121 IV 129 f.).