a priori als unsittlich empfunden. Es herrscht - zumindest vordergründig - eine Toleranz mit Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung und die Verwirklichung sexueller Präferenzen, was etwa die Streichung des Kuppelei-Tatbestands (Art. 198 aStGB) oder die Aufhebung der Strafbarkeit der männlichen Prostitution (Art. 194 Abs. 3 aStGB) im revidierten Sexualstrafrecht belegt. Auch scheint sich heute kaum noch eine Person an mehr oder weniger allgemein zugänglichen Aufnahmen mit nackten Körpern oder an Darstellungen und Berichten über sexuelle Praktiken zu stören (Reklamen, entsprechende Sendegefässe im Fernsehen, Yellow-Press, Kontaktanzeigen in Zeitungen).