Nachdem auf den 1. Oktober 1992 das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft trat, ist der erste der beiden Entscheide mittlerweile überholt. b) Es trifft wohl durchaus zu, dass die von der Berufungsklägerin angebotenen Erotiklinien dem Sexgewerbe im weiteren Sinn zuzuordnen sind. Aufgrund dieser Tatsache kann indessen nicht auf die Unsittlichkeit der den Erotiklinien letztlich zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR geschlossen werden. Bereits das Sexgewerbe an sich wird in der Allgemeinheit nicht (mehr) a priori als unsittlich empfunden.