Da sich der gesellschaftliche Wertewandel weder überall gleichzeitig noch unmittelbar vollzieht, muss es letztlich dem Richter überlassen bleiben, den konsensfähigen Gehalt jeweiliger sittlicher Anschauung auf den rechtsgeschäftlichen Bereich zu übertragen (Huguenin Jacobs, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2.A., Art. 19/20 N 34). So wurde etwa ein Mietvertrag über einen Massagesalon (wegen Widerrechtlichkeit) in einem Fall als nichtig betrachtet, im anderen nicht (Koller, § 13 N 1008). Nachdem auf den 1. Oktober 1992 das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft trat, ist der erste der beiden Entscheide mittlerweile überholt.