Das Kriterium der guten Sitten ist eine "wertausfüllungsbedürftige Generalklausel", durch welche unter Bezugnahme auf das allgemeine Anstandsgefühl die Zusammenarbeit der rechtlichen mit der sozialen (moralisch- ethischen) Werthierarchie sicherzustellen ist. Da sich der gesellschaftliche Wertewandel weder überall gleichzeitig noch unmittelbar vollzieht, muss es letztlich dem Richter überlassen bleiben, den konsensfähigen Gehalt jeweiliger sittlicher Anschauung auf den rechtsgeschäftlichen Bereich zu übertragen (Huguenin Jacobs, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2.A., Art. 19/20 N 34).