Das Bezirksgericht wies die Klage ab und erwog, die von der Berufungsbeklagten erbrachten bzw. vertraglich zu erbringenden Leistungen verstiessen gegen die guten Sitten, weshalb die Vereinbarung nichtig sei. 2. a) Ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstösst, ist nach Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen die herrschende Moral, das heisst gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen.