RBOG 1997 Nr. 05 Die Vereinbarung über den Betrieb einer 156er-"Erotiklinie" verstösst nicht gegen die guten Sitten 1. Die Berufungsklägerin schloss mit der Berufungsbeklagten einen "Agenturvertrag" bezüglich einer 156er-Linie (Telekiosk/ Erotiknummer) ab. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Differenzen, woraufhin die Berufungsbeklagte ihre Tätigkeit einstellte und die Berufungsklägerin Klage gegen sie auf Schadenersatz erhob. Das Bezirksgericht wies die Klage ab und erwog, die von der Berufungsbeklagten erbrachten bzw. vertraglich zu erbringenden Leistungen verstiessen gegen die guten Sitten, weshalb die Vereinbarung nichtig sei.