Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, der Berufungskläger werde nach der Haftentlassung einstweilen nach Kosovo zurückkehren, wo er in seinem Haus günstig wohnen bzw. leben kann. Aus dieser Sicht gesehen ist es weder unhaltbar noch stossend, wenn der Berufungskläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 2'000.-- verpflichtet wird. Obergericht, 3. Juli 1997, ZB 97 8