4. Ebensowenig zu beanstanden ist die Zusprache einer monatlichen Unterhaltsersatzrente (Art. 151 ZGB) von Fr. 400.-- an die Berufungsbeklagte ab Entlassung des Berufungsklägers aus dem Strafvollzug. Aus den Überlegungen zur Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern ergibt sich, dass dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, womit Beitragsleistungen von gesamthaft Fr. 2'000.-- pro Monat (Kinderalimente: 4 x Fr. 400.--; Frauenrente: Fr. 400.--) durchaus zumutbar erscheinen; jedenfalls kann nicht gesagt werden, diese Unterhaltsbeiträge stünden in einem unvernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers.