Diese Unterhaltsbeiträge hat der Berufungskläger auch nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu entrichten. Zwar wird er nach der Entlassung aus der Haft die Schweiz verlassen müssen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es dem Berufungskläger aufgrund seines Ausbildungsstands möglich sein wird, in seinem Heimatland oder in einem anderen europäischen Staat einer angemessen entlöhnten Erwerbstätigkeit nachzugehen; in diesem Sinn wird er jedenfalls Anstrengungen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern unternehmen müssen. 4. Ebensowenig zu beanstanden ist die Zusprache einer monatlichen Unterhaltsersatzrente (Art.