Angesichts der dem Berufungskläger insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einerseits und der ausgewiesenen Bedürfnisse der Kinder andererseits erweisen sich monatliche Unterhaltszahlungen des Vaters von je Fr. 400.-- während seiner Gefangenschaft als den Umständen angemessen (vgl. BGE 116 II 112). Die Berufungsbeklagte ihrerseits kann zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht zu finanziellen Beiträgen verhalten werden, weil ihr sowohl die Besorgung eines Haushalts mit fünf Personen als auch umfassende Erziehungs- und Betreuungsaufgaben obliegen. c) Diese Unterhaltsbeiträge hat der Berufungskläger auch nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu entrichten.