ZR 56, 1957, Nr. 25; a.M. Obergericht des Kantons Aargau, in: SJZ 78, 1982, S. 288 f.). Die Berufungsbeklagte bezifferte vor Vorinstanz den dem Berufungskläger gutgeschriebenen Verdienstanteil auf Fr. 7'000.-- zuzüglich Zinsen, was von ihm unwidersprochen blieb. Angesichts der dem Berufungskläger insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einerseits und der ausgewiesenen Bedürfnisse der Kinder andererseits erweisen sich monatliche Unterhaltszahlungen des Vaters von je Fr. 400.-- während seiner Gefangenschaft als den Umständen angemessen (vgl. BGE 116 II 112).