Insofern stehen dem Berufungskläger finanzielle Mittel zur Verfügung, welche ihm die Erfüllung der Beitragspflichten auch während des Strafvollzugs erlauben. Darüber hinaus sind unbestrittenermassen auch Einkünfte aus der Arbeitstätigkeit in der Strafanstalt vorhanden, auf welche der Gefangene im bescheidenen Rahmen einen Anspruch hat (Art. 376 StGB; Pra 70, 1981, Nr. 137). Zwar soll das Pekulium dem Anstaltsinsassen das Fortkommen nach der Haftentlassung erleichtern; das schliesst aber seine Verwendung zugunsten des Familienunterhalts schon während des Freiheitsentzugs nicht grundsätzlich aus (Art. 377 Abs. 2 StGB; ZR 56, 1957, Nr. 25;