Reicht das Einkommen zur Bestreitung des Unterhalts nicht aus, kann der Alimentenschuldner vorübergehend gehalten sein, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten auf die Vermögenssubstanz zu greifen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, fest angelegtes Kapital flüssig zu machen. Dem Unterhaltsschuldner muss es kurzfristig zugemutet werden, nicht liquides Vermögen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen (Bräm, Zürcher Kommentar, Art. 163 ZGB N 104; Geiser, S. 904 f.). Insofern stehen dem Berufungskläger finanzielle Mittel zur Verfügung, welche ihm die Erfüllung der Beitragspflichten auch während des Strafvollzugs erlauben.