285 ZGB N 20 ff., 26). Mit Rücksicht auf die Gesamtbelastung (Fr. 1'600.--) und die zur Zeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers erweist sich indessen die angefochtene Unterhaltsregelung als durchaus sachgerecht. Dabei wird nicht verkannt, dass der Berufungskläger einstweilen ausserstande ist, einem normal entlöhnten Erwerb nachgehen zu können, und demnach keine frei verfügbaren Einkünfte besitzt. Er ist aber zugestandenermassen Eigentümer eines Einfamilienhauses in Kosovo. Reicht das Einkommen zur Bestreitung des Unterhalts nicht aus, kann der Alimentenschuldner vorübergehend gehalten sein, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten auf die Vermögenssubstanz zu greifen.