Insofern kann daher nicht von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit des Berufungsklägers als Folge des Strafvollzugs gesprochen werden. Mit Blick auf das unbestrittenermassen vorhandene Vermögen erscheint es vielmehr als gerechtfertigt, ihn im Rahmen einer vorübergehend verminderten Leistungsfähigkeit zu reduzierten Unterhaltszahlungen zu verpflichten. b) Die Vorinstanz sprach den vier Kindern während des Strafvollzugs des Berufungsklägers indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.-- pro Monat zu. Diese Alimente sind zwar angesichts der ausgewiesenen Bedürfnisse der noch schulpflichtigen bzw. in Ausbildung stehenden Kinder eher knapp bemessen (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 20 ff.