Der Berufungskläger verbüsst gegenwärtig eine Zuchthausstrafe von 4 3/4 Jahren. Im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Scheidungsurteils wird er noch eine Reststrafe von knapp sieben Monaten zu verbüssen haben. Zwar kann eine Freiheitsstrafe von diesem Ausmass nicht als geringfügig bezeichnet werden (vgl. BGE 120 Ia 43 ff.). Ebensowenig liegt aber im Sinn der Rechtsprechung ein längerfristiger Freiheitsentzug vor; SOG 1984 Nr. 1 und ZR 56, 1957, Nr. 25 lagen Freiheitsstrafen von 22 Monaten Gefängnis bzw. 12 Jahren Zuchthaus zugrunde. Insofern kann daher nicht von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit des Berufungsklägers als Folge des Strafvollzugs gesprochen werden.