Ist dagegen die Leistungsfähigkeit nur vorübergehend eingeschränkt, weil der Pflichtige beispielsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder kurzzeitig arbeitslos wird, bleiben hiedurch bewirkte Einkommensschwankungen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht (SOG 1984 Nr. 1; vgl. ZR 96, 1997, Nr. 25). Dies gilt umso mehr, als eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenpflichtigen im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsansprüche führen kann (BGE 120 II 5, 117 II 365). 3. a) Der Berufungskläger verbüsst gegenwärtig eine Zuchthausstrafe von 4 3/4 Jahren.