Die Berücksichtigung einer verminderten oder fehlenden Leistungsfähigkeit zufolge Vollzugs einer Freiheitsstrafe bedingt, dass es sich um einen längerfristigen Freiheitsentzug handelt, der die Leistungskraft des Alimentenschuldners nachhaltig vermindert. Ist dagegen die Leistungsfähigkeit nur vorübergehend eingeschränkt, weil der Pflichtige beispielsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder kurzzeitig arbeitslos wird, bleiben hiedurch bewirkte Einkommensschwankungen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht (SOG 1984 Nr. 1; vgl. ZR 96, 1997, Nr. 25).