Hinderling/Steck, S. 466). b) Ob eine Unterhaltspflicht auch besteht, wenn der Schuldner eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, ist in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers. Während die ältere Praxis dahin ging, Unterhaltsbeiträge auch dann zuzusprechen, wenn der Beitragspflichtige wegen eines längeren Freiheitsentzugs (vorübergehend) nicht imstande war, Geldzahlungen zu leisten (SJZ 38, 1941/42, S. 117; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 156 ZGB N 266), herrscht heute die Ansicht vor, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens falle ausser Betracht,