Abzustellen ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse. Reichen die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus oder fehlt es überhaupt an einem aktuellen Verdienst, darf von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen und zumutbarem Einsatz seiner Kräfte grössere Einkünfte zu erzielen vermöchte (BGE 117 II 17; Geiser, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, in: AJP 1993 S. 904 f.). Gegebenenfalls ist das Vermögen heranzuziehen, wenn der Unterhalt sonst nicht bestritten werden kann (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 54; Hinderling/Steck, S. 466). b)