Sowohl bei einer Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB als auch beim Kinderunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) bestimmt das Leistungsvermögen des Alimentenschuldners die oberste Grenze seiner Entschädigungspflicht (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A., S. 282; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 285 ZGB N 51). Abzustellen ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse.