{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--04_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-4", "Checksum": "ef802abd6033a4ab1e4b4b4548849ce9"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungspflicht des Alimentenschuldners während des Strafvollzugs"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:50", "Checksum": "884e8bce9ecfff7c8d56b0c7b587351a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 04\nRegeste:\nLeistungspflicht des Alimentenschuldners während des Strafvollzugs\n\nRBOG 1997 Nr. 04\nLeistungspflicht des Alimentenschuldners während des Strafvollzugs\nArt. 276 ZGBArt. 151 aZGB (Stand vom 10.12.1907)\n1. Der Berufungskläger stellt seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und der Berufungsbeklagten nicht grundsätzlich in Frage. Hingegen wendet er sich gegen Unterhaltsleistungen mit der Begründung, er sei nicht leistungsfähig. Er befinde sich im Strafvollzug und sei unverschuldet nicht in der Lage, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe müsse er die Schweiz verlassen, was es ihm unmöglich mache, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.\n2. a) Sowohl bei einer Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB als auch beim Kinderunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) bestimmt das Leistungsvermögen des Alimentenschuldners die oberste Grenze seiner Entschädigungspflicht (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A., S. 282; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 285 ZGB N 51). Abzustellen ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse. Reichen die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus oder fehlt es überhaupt an einem aktuellen Verdienst, darf von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen und zumutbarem Einsatz seiner Kräfte grössere Einkünfte zu erzielen vermöchte (BGE 117 II 17; Geiser, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, in: AJP 1993 S. 904 f.). Gegebenenfalls ist das Vermögen heranzuziehen, wenn der Unterhalt sonst nicht bestritten werden kann (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 54; Hinderling/Steck, S. 466).\nb) Ob eine Unterhaltspflicht auch besteht, wenn der Schuldner eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, ist in der Lehre und Rechtsprechung kontrovers. Während die ältere Praxis dahin ging, Unterhaltsbeiträge auch dann zuzusprechen, wenn der Beitragspflichtige wegen eines längeren Freiheitsentzugs (vorübergehend) nicht imstande war, Geldzahlungen zu leisten (SJZ 38, 1941/42, S. 117; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 156 ZGB N 266), herrscht heute die Ansicht vor, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens falle ausser Betracht, wenn die Verbesserung der Leistungsfähigkeit zufolge der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe nicht mehr vom Willen des Unterhaltspflichtigen abhänge (SJZ 83, 1987, S. 364 und 78, 1982, S. 288 f.; ZBJV 119, 1983, S. 358 ff.; ZR 56, 1957, Nr. 25 und 53, 1954, Nr. 32; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 156 ZGB N 266; Hinderling/Steck, S. 467 Anm. 9; Hegnauer, Art. 285 ZGB N 57).\nc) Die Berücksichtigung einer verminderten oder fehlenden Leistungsfähigkeit zufolge Vollzugs einer Freiheitsstrafe bedingt, dass es sich um einen längerfristigen Freiheitsentzug handelt, der die Leistungskraft des Alimentenschuldners nachhaltig vermindert. Ist dagegen die Leistungsfähigkeit nur vorübergehend eingeschränkt, weil der Pflichtige beispielsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder kurzzeitig arbeitslos wird, bleiben hiedurch bewirkte Einkommensschwankungen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht (SOG 1984 Nr. 1; vgl. ZR 96, 1997, Nr. 25). Dies gilt umso mehr, als eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenpflichtigen im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsansprüche führen kann (BGE 120 II 5, 117 II 365).\n3. a) Der Berufungskläger verbüsst gegenwärtig eine Zuchthausstrafe von 4 3/4 Jahren. Im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Scheidungsurteils wird er noch eine Reststrafe von knapp sieben Monaten zu verbüssen haben. Zwar kann eine Freiheitsstrafe von diesem Ausmass nicht als geringfügig bezeichnet werden (vgl. BGE 120 Ia 43 ff.). Ebensowenig liegt aber im Sinn der Rechtsprechung ein längerfristiger Freiheitsentzug vor; SOG 1984 Nr. 1 und ZR 56, 1957, Nr. 25 lagen Freiheitsstrafen von 22 Monaten Gefängnis bzw. 12 Jahren Zuchthaus zugrunde. Insofern kann daher nicht von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit des Berufungsklägers als Folge des Strafvollzugs gesprochen werden. Mit Blick auf das unbestrittenermassen vorhandene Vermögen erscheint es vielmehr als gerechtfertigt, ihn im Rahmen einer vorübergehend verminderten Leistungsfähigkeit zu reduzierten Unterhaltszahlungen zu verpflichten."}