Dass Erklärungen der Parteien während der Instruktionseinvernahmen ohne Wirkung bleiben, bedingt freilich, dass spätestens in der Hauptverhandlung konkrete Anträge gestellt werden. Werden jedoch in der Hauptverhandlung keine konkreten Anträge gestellt und frühere anlässlich der Instruktionseinvernahme geäusserte Parteierklärungen nicht widerrufen, bleibt nichts anderes übrig, als mangels eines anderen Antrags auf die Erklärungen in der Instruktionseinvernahme abzustellen. Obergericht, 10. November 1997, ZB 97 57