Auch hier muss vermieden werden, dass beide Parteien auf die Hilfe der Fürsorge angewiesen sind. Nicht mit unwesentlichen Schwierigkeiten verbunden wäre es ferner, das Manko prozentual aufzuteilen und im Einzelfall zu entscheiden, ab wann es der finanzielle Beitrag des leistungsschwächeren Gatten rechtfertigt, einen Teil des Mankos von ihm tragen zu lassen. Das Existenzminimum des Rentenschuldners ist deshalb grundsätzlich auch dann zu schonen, wenn die anspruchsberechtigte Partei ebenfalls ein Einkommen erzielt; dies gilt zumindest solange, als der Rentenschuldner mehrheitlich zum Gesamteinkommen beiträgt. Rekurskommission, 6. Oktober 1997, ZR 97 61