Dies gilt nicht nur dann, wenn lediglich dieser erwerbstätig ist, sondern auch dann, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil nicht ausschliesslich der Kinderbetreuung widmet, sondern ausserdem teilweise einer entgeltlichen Arbeit nachgeht (vgl. BGE 123 III 3). In einem solchen Fall anders vorzugehen als dann, wenn nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen: Auch hier muss vermieden werden, dass beide Parteien auf die Hilfe der Fürsorge angewiesen sind.