In BGE 123 III 1 ff. (insbesondere S. 8 f.) wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, in der Regel könne sich der Richter auch bei Bemessung des Beitrags für die Kinder nicht über die Schranke der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen; selbst wenn Kinderunterhaltsbeiträge zur Diskussion stehen, ist dem Rentenschuldner das Existenzminimum grundsätzlich zu belassen. Dies gilt nicht nur dann, wenn lediglich dieser erwerbstätig ist, sondern auch dann, wenn sich der anspruchsberechtigte Elternteil nicht ausschliesslich der Kinderbetreuung widmet, sondern ausserdem teilweise einer entgeltlichen Arbeit nachgeht (vgl. BGE 123 III 3).