bei einem selbst auf die Sozialhilfe angewiesenen unterhaltspflichtigen Ehegatten dürfte diese Bereitschaft in der Regel gering sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der administrative Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass beide Ehegatten anteilsmässig von der Fürsorge unterstützt werden müssen, ohne dass die unterhaltsberechtigte Partei deshalb über mehr Mittel verfügen würde, vermieden werden sollte (BGE 121 I 101). In BGE 123 III 1 ff.